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Kosten der Unterkunft

Information über Unterkunftskosten und Leistungen nach dem SGB II und SGB XII im Landkreis Ebersberg (Stand 01.01.2023)

Zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII gehören auch die Kosten der Unterkunft. Berücksichtigt werden zunächst die tatsächlichen Mietkosten -soweit sie angemessen sind- und angemessene Kosten für Heizung und Nebenkosten (ohne Haushaltsstrom).

Als angemessen werden aufgrund des Wohnungsangebotes, der Mietpreisentwicklung und der vom Landkreises Ebersberg erstellten Mietpreisübersicht momentan folgende Mietkosten angesehen:                        

Kaltmieten ab 01.01.2023 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt Richtwert
Weitere Person
VR I - Nordwest
Gemeinde Vaterstetten
740 890 990 1.200 1.350 100
VR II – Mitte
Gemeinden Ebersberg, Grafing, Kirchseeon, Zorneding
590 750 850 980 1.100 100
VR III – Nord
Gemeinden Anzing, Forstinning, Markt Schwaben, Pliening, Poing
600 770 880 1.040 1.240 100
VR IV - übriger Landkreis
Gemeinden Aßling, Baiern, Bruck, Egmating, Frauenneuharting, Glonn, Hohenlinden, Moosach, Oberpframmern, Emmering, Steinhöring
550 650 770 860 1.000 100
empirica-Studie 2022

Bei Eigenheimbesitzern oder Eigentümern von Wohnungen werden Wohnungskosten (Zinsbelastungen) bis zur Höhe der vorstehenden Mietkosten als angemessen berücksichtigt. Hierzu werden dann noch angemessene Heiz- und Nebenkosten (ohne Haushaltsstrom) berücksichtigt.

Die Stromkosten gelten mit der sog. Regelleistung als abgegolten und werden bei der Berechnung nicht gesondert berücksichtigt.

Falls jemand eine Wohnung bewohnt, für die die Mietkosten über den vorgenannten Werten liegen und der nicht nur vorübergehend (mehr als drei Monate) auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII angewiesen ist / sein wird, muss davon ausgehen, dass er aufgefordert wird, sich umgehend, d. h., sobald er die bis dahin bewohnte Wohnung kündigen kann, um eine Wohnung mit angemessenen Mietkosten und angemessenen Nebenkosten bemühen muss.

Wichtig

  • Vor Mietabschluss ist die Zusicherung des Leistungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen.

  • Die Wohnungsbeschaffungskosten können nur übernommen werden, wenn eine Bestätigung des Leistungsträgers vorliegt, dass der Umzug notwendig bzw. erforderlich ist.

  • Wir weisen darauf hin, dass Maklerkosten in der Regel nicht übernommen werden können, da auf dem freien Wohnungsmarkt ausreichend Wohnraum ohne Maklervermittlung angeboten wird.

Für die Anmietung von Wohnraum mit angemessenen (Bruttokalt-)Mietkosten und Nebenkosten und einen erforderlichen Umzug (die Gründe hierzu werden vom Leistungsträger entsprechend geprüft) kann bedürftigen Personen Hilfe in folgendem Umfang gewährt werden:

  • Mietkaution in Höhe von maximal 3 Nettomonatsmieten.
    In der Regel wird keine Geldzahlung, sondern eine Bürgschaftserklärung in Höhe der zulässigen Mietkaution abgegeben.
        
  • Notwendige Umzugskosten, soweit der Umzug nicht in Selbsthilfe durchgeführt werden kann.
    In der Regel wird davon ausgegangen, dass der Umzug durch Eigenbemühungen abgedeckt wird.

Wer während des Bezuges von SGB II bzw. SGB XII aus rein persönlichen, objektiv und rechtlich nicht notwendigen Gründen in eine Wohnung mit höheren (Brutto) Mietkosten umzieht, muss davon ausgehen, dass ab dem Umzug nur noch angemessene Mietkosten berücksichtigt werden. In dem Fall wird auch weder Anmiet- noch Umzugshilfe geleistet.

Bei drohender Obdachlosigkeit (Wohnung ist nicht mehr bewohnbar / Räumungsklage wird erhoben), sollten Sie sich umgehend an die für Sie zuständige Obdachlosenbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) wenden und sich zusammen mit der Behörde um gesicherten Wohnraum bemühen. Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Fachstelle zur Verhinderung von Obdachlosigkeit (FOL), Flossmannstr. 2, 85560 Ebersberg, Tel.  23210-25 wird angeraten.

Wem ein Mietrechtsstreit / Räumungsklage droht, der kann sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Abdeckung der Kosten der anwaltschaftlichen Hilfe bekommen. Nähere Auskünfte dazu erteilt das Amtsgericht.