Zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII gehören auch die Kosten der Unterkunft. Berücksichtigt werden zunächst die tatsächlichen Mietkosten -soweit sie angemessen sind- und angemessene Kosten für Heizung und Nebenkosten (ohne Haushaltsstrom).
Als angemessen werden aufgrund des Wohnungsangebotes, der Mietpreisentwicklung und der vom Landkreises Ebersberg erstellten Mietpreisübersicht momentan folgende Mietkosten angesehen:
Kaltmieten ab 01.01.2023 | 1-Personen-Haushalt | 2-Personen-Haushalt | 3-Personen-Haushalt | 4-Personen-Haushalt | 5-Personen-Haushalt | Richtwert Weitere Person |
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VR I - Nordwest Gemeinde Vaterstetten |
740 | 890 | 990 | 1.200 | 1.350 | 100 |
VR II – Mitte Gemeinden Ebersberg, Grafing, Kirchseeon, Zorneding |
590 | 750 | 850 | 980 | 1.100 | 100 |
VR III – Nord Gemeinden Anzing, Forstinning, Markt Schwaben, Pliening, Poing |
600 | 770 | 880 | 1.040 | 1.240 | 100 |
VR IV - übriger Landkreis Gemeinden Aßling, Baiern, Bruck, Egmating, Frauenneuharting, Glonn, Hohenlinden, Moosach, Oberpframmern, Emmering, Steinhöring |
550 | 650 | 770 | 860 | 1.000 | 100 |
empirica-Studie 2022 |
Bei Eigenheimbesitzern oder Eigentümern von Wohnungen werden Wohnungskosten (Zinsbelastungen) bis zur Höhe der vorstehenden Mietkosten als angemessen berücksichtigt. Hierzu werden dann noch angemessene Heiz- und Nebenkosten (ohne Haushaltsstrom) berücksichtigt.
Die Stromkosten gelten mit der sog. Regelleistung als abgegolten und werden bei der Berechnung nicht gesondert berücksichtigt.
Falls jemand eine Wohnung bewohnt, für die die Mietkosten über den vorgenannten Werten liegen und der nicht nur vorübergehend (mehr als drei Monate) auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII angewiesen ist / sein wird, muss davon ausgehen, dass er aufgefordert wird, sich umgehend, d. h., sobald er die bis dahin bewohnte Wohnung kündigen kann, um eine Wohnung mit angemessenen Mietkosten und angemessenen Nebenkosten bemühen muss.
Für die Anmietung von Wohnraum mit angemessenen (Bruttokalt-)Mietkosten und Nebenkosten und einen erforderlichen Umzug (die Gründe hierzu werden vom Leistungsträger entsprechend geprüft) kann bedürftigen Personen Hilfe in folgendem Umfang gewährt werden:
Wer während des Bezuges von SGB II bzw. SGB XII aus rein persönlichen, objektiv und rechtlich nicht notwendigen Gründen in eine Wohnung mit höheren (Brutto) Mietkosten umzieht, muss davon ausgehen, dass ab dem Umzug nur noch angemessene Mietkosten berücksichtigt werden. In dem Fall wird auch weder Anmiet- noch Umzugshilfe geleistet.
Bei drohender Obdachlosigkeit (Wohnung ist nicht mehr bewohnbar / Räumungsklage wird erhoben), sollten Sie sich umgehend an die für Sie zuständige Obdachlosenbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) wenden und sich zusammen mit der Behörde um gesicherten Wohnraum bemühen. Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Fachstelle zur Verhinderung von Obdachlosigkeit (FOL), Flossmannstr. 2, 85560 Ebersberg, Tel. 23210-25 wird angeraten.
Wem ein Mietrechtsstreit / Räumungsklage droht, der kann sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Abdeckung der Kosten der anwaltschaftlichen Hilfe bekommen. Nähere Auskünfte dazu erteilt das Amtsgericht.
Benedikt Hoigt
Geschäftsführer