Mehrbedarfe
Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Die Summe der insgesamt zu zahlenden Mehrbedarfe ist auf die Höhe der jeweils zustehenden Regelleistung begrenzt. Folgende Mehrbedarfe können gewährt werden:
Schwangere erhalten zu der Regelleistung einen Mehrbedarf. Als Nachweis ist der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorzulegen. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17% des maßgeblichen Regelbedarfes.
Alleinerziehende sind Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und alleine für deren Erziehung und Pflege sorgen.
Die Höhe des Mehrbedarfes beträgt wie folgt:
- 36% des maßgeblichen Regelbedarfes bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren,
- oder je 12% für jedes Kind
Insgesamt darf der Mehrbedarf jedoch höchstens 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs erreichen.
Der Mehrbedarf wird gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Hilfebedürftigen bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und er bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhält.
Die Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Als Nachweis ist der Bescheid über die Teilhabe am Arbeitsleben vorzulegen.
Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35% der individuell zustehenden Regelleistung.
Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf haben Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergeben sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.