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Anspruchsvoraussetzungen

Wer erhält Bürgergeld?

Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren (nach § 7a SGB II).

Erwerbsfähig ist, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kann (z. B. durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit, Einsatz von Einkommen oder Vermögen).

Bürgergeld erhalten auch Personen, die mit der Antragstellerin, dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht z. B. aus einem erwerbsfähigem Leistungsberechtigten, sowie

  • dessen Partner (sowohl Ehegatten, als auch eheähnliche Partnerschaften)
  • dessen unverheiratete Kinder bis zum 25. Lebensjahr
  • die Eltern bzw. Elternteile im selben Haushalt bei Antrag stellenden Kindern vor Vollendung des 25. Lebensjahres

Wer hat keinen Leistungsanspruch?

Folgende Personen können Bürgergeld grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):

  • Rentner/innen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen; hierzu zählen auch Altersrenten aus dem Ausland
  • Ausländer/innen, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können und nicht mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben;
  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (z. B. Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge);
  • Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres;
  • Befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres

Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit gegebenenfalls eine andere staatliche Fürsorgeleistung (z. B. Grundsicherung) in Betracht.

Wann stehen Ihnen Leistungen zu

  • Erwerbsfähig

  • Hilfebedürftig

  • Im Alter von 15 - 67 Jahren

  • Rentner unter 65 Jahren

  • Ausländer ohne Arbeitserlaubnis

  • Asylsuchende

Geldleistungen