Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren (nach § 7a SGB II).
Erwerbsfähig ist, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kann (z. B. durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit, Einsatz von Einkommen oder Vermögen).
Leistungen erhalten auch Personen, die mit der Antragstellerin, dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht z. B. aus einem erwerbsfähigem Leistungsberechtigten, sowie
Folgende Personen können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):
Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit gegebenenfalls eine andere staatliche Fürsorgeleistung (z. B. Grundsicherung) in Betracht.
Erwerbsfähig
Hilfebedürftig
Im Alter von 15 - 67 Jahren
Rentner unter 65 Jahren
Ausländer ohne Arbeitserlaubnis
Asylsuchende
Benedikt Hoigt
Geschäftsführer